Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Deutschen Friedhofsgesellschaft, Zum Dinkholder 1, 56340 Dachsenhausen, vertreten durch die Geschäftsführer Roswitha Könsgen und Karl-Heinz Könsgen und dem Kunden im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Mensch-Tier-Beisetzungsmöglichkeit nach dem „Unser Hafen“-Konzept und sonstigen von der Deutschen Friedhofsgesellschaft diesbezüglich zu erbringenden Dienstleistungen geschlossen werden. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

I. Leistungsgegenstand

  1. Die Deutsche Friedhofsgesellschaft ist Betreiberin von verschiedenen als Friedhof gewidmeten Flächen. Sie ermöglicht dem Kunden, auf einer ausgewiesenen Teilfläche tierliche Aschen in eine zum Zwecke der Humanaschenbeisetzung erworbene Grabstätte zu verbringen. Eine Vermischung tierlicher und menschlicher Aschen findet hierbei unter keinen Umständen statt.
  2. Es werden sogenannte Familiengräber und sogenannter Freundschaftsgräber angeboten. Familiengräber sind als Wahlgrabstätten konzipiert. Bei Freundschaftsgräbern handelt es sich um Gräber in einem Urnengemeinschaftsfeld.
  3. Die Wahl der Grabstätte kann der Kunde beim sogenannten Familiengrab selbst zu Lebzeiten oder im Todesfall durch eine beauftragte Person vornehmen. Die Deutsche Friedhofsgesellschaft teilt diese Wahl der Friedhofsträgerin mit, die daraufhin das entsprechende öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht verleiht.
  4. Hat sich der Kunde für das sogenannte Freundschaftsgrab entschieden und damit keine spezifische Grabstätte ausgewählt, so ist die Deutsche Friedhofsgesellschaft berechtigt, die Grabstättenwahl nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Die Weiterveräußerung und Übertragung eines erworbenen Nutzungsrechts vom Kunden auf Dritte ist ohne die Einwilligung der Deutschen Friedhofsgesellschaft nicht gestattet.
  5. Die zulässige Maximalgröße der für die Verbringung tierlicher Asche zu verwendenden Urnen beträgt 25 cm in der Höhe und 20 cm im Durchmesser. Im Übrigen müssen stets biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

II. Vertragsschluss, -laufzeit und -beendigung

  1. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde von der Deutschen Friedhofsgesellschaft ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss erhält, welches der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Angebots gegenüber der Deutschen Friedhofsgesellschaft annimmt; es gilt der Eingang bei der Deutschen Friedhofsgesellschaft. Übersendet die Deutsche Friedhofsgesellschaft dem Kunden ein Vertragsformular oder stellt dieses anderweitig – zum Beispiel online durch Download – zur Verfügung, so kommt ein Vertrag dadurch zustande, dass der Kunde das ausgefüllte und unterzeichnete Vertragsformular an die Deutschen Friedhofsgesellschaft übersendet und diese dem Kunden gegenüber die Annahme bestätigt.
  2. Der Vertrag mit der Deutschen Friedhofsgesellschaft endet mit Ablauf der für die betreffende Grabstätte geltenden Nutzungsdauer. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist vorbehaltlich der Regelung unter II. 3. aufgrund der durch Pietätserwägungen geprägten Besonderheiten der Materie für beide Parteien ausgeschlossen.
  3. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von vier Wochen nach, so steht der Deutschen Friedhofsgesellschaft ein Kündigungsrecht auch ohne vorherige Mahnung zu.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Zahlung des vereinbarten Preises ist unmittelbar mit Vertragsschluss und Rechnungsstellung fällig.
  2. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er der Deutschen Friedhofsgesellschaft Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Deutsche Friedhofsgesellschaft behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ausdrücklich vor. Erfolgt innerhalb von vier Wochen keine Zahlung, so gilt II.3.
  3. Die der Gemeinde als Friedhofsträgerin gegenüber bestehende Pflicht zur Begleichung von Gebührenbescheiden, die sich aus der Nutzung des Friedhofes ergeben, bleibt naturgemäß unberührt.

IV. Weitere Dienstleistungen

  1. Gewerbliche Tätigkeiten dürfen auf dem betreffenden Gelände nur durch die Deutsche Friedhofsgesellschaft oder durch diese beauftragte Unternehmen vorgenommen werden. Der Kunde hat die Möglichkeit, bei der Deutschen Friedhofsgesellschaft insbesondere die folgenden Dienstleistungen in Auftrag zu geben:
    • Dauergrabpflege des Grabes im Urnengemeinschaftsfeld/Freundschaftsgrab
    • Namensschild an einer Stele im Urnengemeinschaftsfeld/Freundschaftsgrab.
  2. Dem Kunden ist es beim Freundschaftsgrab nicht gestattet, eigenen Trauerschmuck (z. B. Kerzen, Kränze, Pultsteine, Kreuze, Fotos, Blumen oder sonstige Pflanzen) auf oder an der Grabstätte abzulegen oder anzubringen.

 

V. Haftungs- und Betretungsregelungen

  1. Die Haftung der Deutschen Friedhofsgesellschaft ist ausgeschlossen, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Die Friedhofsflächen weisen der Zielsetzung der gesamten Einrichtung entsprechend naturnahe bzw. naturbelassene Bereiche auf. Dem Kunden ist bekannt, dass hiervon Gefahren ausgehen können (z. B. durch herabfallende Äste, Unebenheiten des Bodens, Frostglätte etc.). Der Kunde verzichtet gegenüber der Deutschen Friedhofsgesellschaft auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, die Schäden sind vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden; der Haftungsverzicht gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, wenn die Verletzung durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht herbeigeführt wurde.
  3. Die Deutsche Friedhofsgesellschaft weist darauf hin, dass es die Gestalt der Flächen gegebenenfalls erforderlich macht, beispielsweise Waldflächen in ihrer derzeitigen Form zu erhalten und gemäß der jeweiligen Waldbaurichtlinien zu bewirtschaften. Hierbei wird nach Möglichkeit auf die für Beisetzungen vorgesehenen Flächen Rücksicht genommen; einer Zustimmung des Kunden bedarf es im Rahmen der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht.
  4. Aufgrund der Besonderheiten des Bestattungsangebotes ist es Kunden grundsätzlich erlaubt, im Rahmen des Besuches einer Grabstätte Tiere auf das Friedhofsgelände mitzubringen. Dabei ist jedoch unbedingt sicherzustellen, dass Tiere stets unter der lückenlosen Kontrolle der mitführenden Personen stehen; Hunde sind ausnahmslos anzuleinen. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass mitgeführte Tiere keine Störung der Pietät oder der Würde des Ortes bewirken oder andere Nutzungsberechtigte in ihren Rechten verletzen (z. B. durch Graben, Koten, Bellen etc.).

VI. Datenschutz

Sofern und soweit der Kunde im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt hat, sichert die Deutsche Friedhofsgesellschaft einen verantwortungsbewussten und den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechenden Umgang mit diesen Daten zu. Insbesondere werden personenbezogene Daten nur insoweit an Dritte (Behörden, Kreditinstitute etc.) übermittelt, als dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben, zur Vertragsdurchführung, oder zu Abrechnungszwecken notwendig ist.

VII. Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und der Deutschen Friedhofsgesellschaft ist Koblenz.
  2. Sollte eine der Bestimmungen unvollständig oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.