Häufig gestellte Fragen

Können Sie ein Tierkrematorium empfehlen?
Ja, wir können Ihnen das „ROSENGARTEN-Kleintierkrematorium“ empfehlen. Das Familienunternehmen kümmert sich mit viel Einfühlungsvermögen um die würdevolle Einäscherung Ihres Tieres und bietet Ihnen ein bundesweites Netzwerk an.

Nähere Informationen erhalten Sie unter: www.kleintierkrematorium.de oder telefonisch unter 05433/91370.

Wen muss ich ansprechen, wenn mein Tier verstorben ist?
Sollten Sie einen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben, so finden Sie die Kontaktinformationen in der Urkunde. Sollten Sie keinen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben, dann kontaktieren Sie bitte einen Tierbestatter Ihres Vertrauens. Er wird die Urne mit Ihren Wünschen zu Beisetzung, Trauerfeier, etc. überbringen.

Ist die Einäscherung im Preis enthalten?
Siehe Frage und Antwort „Welche Kosten fallen an?“

Muss ich sowohl zu einem Humanbestatter und einem Tierbestatter gehen?
Sie können alle Angelegenheiten mit einem Human- bestatter klären. Der Bestatter Ihres Vertrauens kann Ihnen ein Gesamtpaket anbieten, mit dem Sie Vorsorge für sich selbst, gegebenenfalls für weitere Angehörige und Ihr Tier bzw. Ihre Tiere treffen. Da der Friedhof „Unser Hafen“ noch relativ neu ist, muss Ihr Bestatter gegebenenfalls mit unserer Friedhofsverwaltung Kontakt aufnehmen.

Ab wann beginnt die Laufzeit des Grabes?
Beim Freundschaftsgrab beginnt die Laufzeit mit der ersten Beisetzung einer Urne. Beim Familiengrab beginnt die Laufzeit mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes des Grabes, also zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sowohl beim Freundschafts- wie auch beim Familiengrab kann die Laufzeit kostenpflichtig verlängert werden.

Urnenbestattung für Tiere

Kann ich mir einen Friedhof „Unser Hafen“ anschauen?
Sie können unsere Friedhöfe jederzeit besuchen. Gerne führen wir Sie auch über den Friedhof. Unter der Rufnummer 06776 958640 können Sie für Führungen einen Termin vereinbaren. Der Besuch mit Haustieren ist auf den Friedhöfen erlaubt, allerdings müssen die Tiere dabei angeleint sein.

Welche Kosten fallen an?
Sie kaufen ein Grab auf dem Friedhof „Unser Hafen“ für 15 oder 20 Jahre. Zudem fallen Kosten für die Öffnung und das Schließen des Grabes sowie für die Beisetzung an, die Sie entweder vorab bezahlen oder über eine Vorsorge absichern können. Das Freundschaftsgrab im Gräberfeld beinhaltet immer auch die Pflege der Grabstätte für die vorgesehene Ruhezeit. Nicht enthalten sind die Aufwendungen, die außerhalb des Friedhofes anfallen. Also der Sarg, die Überführung, die Einäscherung, oder eine Trauerfeier, die über einen Vorsorgevertrag abgesichert werden. Siehe auch unter dem Menüpunkt „Vorsorge“.

Kann der Vertrag widerrufen werden?
Sie können einen abgeschlossenen Vertrag zum Kauf des Grabes innerhalb einer zweiwöchigen Frist ohne Angaben von Gründen widerrufen. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhalten Sie die verbindliche Urkunde für die Nutzung des Grabes. Danach kann der Vertrag nicht mehr revidiert werden. So erhalten Sie zudem die Sicherheit, dass Erben nicht im Nachhinein etwas
ändern.

Können mehrere Urnen beigesetzt werden?
Ja. Die genaue Anzahl entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt „Grabarten

Wo kann ich ein Grab auf dem Friedhof „Unser Hafen“ kaufen?
Sie können einen entsprechenden Vertrag entweder vor Ort oder am Telefon abschließen. Aber auch viele Bestatter sind bereits mit dem Friedhof „Unser Hafen“ vertraut und informieren Sie gerne. Rufen Sie uns an unter der Rufnummer: 06776 958640.

Kann ich einen Gottesdienst für mein Tier abhalten?
Die Beisetzung der Tierurne unterscheidet sich von der Beisetzung der Urne eines Menschen. Die Abschiednahme vom Menschen kann im Rahmen eines Gottesdienstes oder einer Trauerfeier in einer Trauerhalle oder Kapelle stattfinden. Beim Tier wird es keinen Gottesdienst geben können. Allerdings gibt es auf dem Friedhof „Unser Hafen“ immer auch einen separaten Ort des Abschieds, an dem man eine private Zeremonie durchführen kann.

Sie haben eine Frage, die hier nicht aufgeführt ist? Dann rufen Sie uns bitte an oder senden Sie uns Ihre Frage: Kontakt

Kann ich die Versorgung meines Tieres rechtlich absichern?

Was, wenn ich zuerst sterbe? Kann ich meinem Tier etwas vererben, damit es ihm auch nach meinem Tod gut geht? Das sind Fragen, die sich viele Tierliebhaber stellen.

An Tiere zu vererben, ist in Deutschland nicht möglich, da nur Personen als Erben eingesetzt werden können (§ 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Dennoch gibt es Möglichkeiten, wie Ihr Tier indirekt von Ihrem Erbe profitieren kann. Zunächst einmal können Sie als Erblasser durch ein Testament Ihren Erben zu einer Leistung verpflichten (§ 1940 BGB), wie beispielsweise der Pflege Ihres Tieres. Dass die Auflagen dann tatsächlich erfüllt werden, dafür sorgen besondere

Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 2193, 2194). Erheblich mehr Druck üben Sie aus, wenn Sie Ihr Erbe an eine aufschiebende oder auflösende Bedingung knüpfen (§ 2075 BGB). Diese Bedingung ist die Sorge um Ihr Tier. Erfüllt Ihr Erbe die Bedingung nicht, droht ihm der Verlust des gesamten Erbes.

Falls Sie im Besitz eines größeren Vermögens sind, können Sie zudem eine Stiftung von Todes wegen (§ 83 BGB) gründen, deren Zweck die Versorgung Ihres Tieres ist und die als Alleinerbe eingesetzt wird. Allerdings müssen Sie die Voraussetzungen der §§ 80 ff. BGB erfüllen: Sie benötigen eine Mindestkapitalausstattung, damit trotz Finanzierung der Stiftungsaufgaben der Vermögensgrundstock ungemindert erhalten bleibt.